Tarifrechner Strom für Privatkunden
Infos für Geschäftskunden
Wir bieten Ihnen individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Produkte und Preise.WeiterlesenZusammensetzung Strompreis
Hier erklären wir Ihnen, wie sich Ihr Strompreis zusammensetztWeiterlesenÖkostrom für alle
Klimaschutz gibt’s inklusiveWeiterlesenWir sind Ihr Grundversorger
Die ENRW versorgt Sie auch ohne Vertrag zuverlässig mit Strom.
Häufige Fragen
Am besten melden Sie sich vor Ihrem Einzug bei uns mit Namen, Adresse, Ihrem (geschätzten) Jahresverbrauch und Ihrer Zählernummer an. Das geht schnell und einfach online.
Zur Anmeldung
Gerne können Sie sich auch telefonisch, per Mail oder über Kontaktformular bei uns melden:
ENRW Kundenzentrum
Kapellenhof 6
78628 Rottweil
Telefon: 0800 0472 222 (kostenlos)
Fax: 0741 472-220
E-Mail: kundenzentrum(at)enrw.de
Nachdem Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus bezogen haben, werden Sie von uns automatisch mit einem Grundversorgungstarif beliefert. Sie erhalten von uns postalisch eine Vertragsbestätigung mit den aufgeführten fälligen Abschlagsbeträgen samt unseren Produktbroschüren. Da wir Ihr genaues Verbrauchsverhalten noch nicht kennen, basieren die Abschläge vorerst auf Durchschnittswerten. Die tatsächlichen Abschläge können wir nach rund zwei Monaten flexibel an Ihren persönlichen Bedarf anpassen. Lesen Sie gerne Ihren Zähler nach zwei bis drei Monaten ab und sprechen Sie mit uns über eine Anpassung des Abschlagsbetrags.
Und so sparen Sie bares Geld mit der ENRW: Natürlich können Sie auch jederzeit in einen unserer günstigeren Tarife wechseln und dabei von günstigeren Konditionen profitieren. Oder Sie wählen direkt einen unserer günstigeren Tarife, damit haben Sie sich angemeldet und profitieren gleichzeitig von unseren günstigen Konditionen.
Füllen Sie dafür den gewünschten Auftrag aus, kreuzen Sie „Einzug“ an und tragen Sie Datum und Zählerstand ein. Alternativ können Sie den Tarif direkt online abschließen.
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Folgende Richtwerte dienen als Orientierung des durchschnittlichen Stromverbrauchs:
- Ein-Personen-Haushalt: ca. 1.960 kWh
- Zwei-Personen-Haushalt: ca. 3.523 kWh
- Drei-Personen-Haushalt: ca. 4.450 kWh
- Vier-Personen-Haushalt: ca. 4.915 kWh
- Fünf oder mehr Personen: ca. 5.979 kWh
Quelle: BMWi, Erhebung des Energieverbrauchs der privaten Haushalte für die Jahre 2011-2013, Stand: März 2015
Wenn Sie einen Zähler mit einem Zählwerk zu Hause haben, spricht man von einem Eintarifzähler. Ihr Stromverbrauch wird über dieses Zählwerk erfasst und von uns mit einem einheitlichen Verbrauchspreis pro kWh abgerechnet.
Bei einem sogenannten Zweitarifzähler gibt es an Ihrem Zähler zwei Zählerwerke. Eines davon misst ihren Stromverbrauch tagsüber und das andere erfasst Ihren Verbrauch abends bzw. bei Nacht. Beispielsweise kann das bei Besitzern einer Wärmepumpe oder bei Betreibern von Nachtstromheizungen der Fall sein, die nachts einen erhöhten Verbrauch haben.
Bei einem Zweitarifzähler gelten zu unterschiedlichen Zeiten auch unterschiedliche Preise. Abends und in der Nacht zu Zeiten des sogenannten Niedertarifs (NT) gilt ein günstigerer Verbrauchspreis pro kWh als tagsüber zur Zeit des Hochtarifs (HT).
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung müssen alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre feststellen und dies bis zum 30. September des Jahres im Internet veröffentlichen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Sofern Sie als Haushaltskunde (§ 3 Nr. 22 EnWG) in unserem Grundversorgungsgebiet wohnen und keinen anderen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, beliefern wir Sie sicher und zuverlässig mit Strom – ganz ohne Formalitäten. Als Ihr Grund- und Ersatzversorger stehen wir in der Verpflichtung Ihnen jederzeit die Lieferung mit elektrischer Energie zu gewährleisten.
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung/StromGVV) regeln die Allgemeinen Bedingungen, zu denen ein Stromversorger Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Elektrizität zu beliefern haben.
Auf der Grundlage dieser Verordnung hat die ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co.KG Ergänzende Bedingungen zur StromGVV erlassen, die den Grundversorgungsvertrag bzw. das Ersatzversorgungsverhältnis näher ausgestalten.
Zu den ergänzenden Bedingungen
Ja, alle unsere Vertragskunden erhalten Ökostrom. Als sogenannte „Vertragskunden“ bezeichnen wir alle Tarifkunden, die mit der ENRW einen Stromlieferungsvertrag – beispielsweise auf Basis der Tarife „Single“, „Family“ oder „FixStrom Mehrwert“ – abgeschlossen haben. Weitere Informationen zu unseren Ökostrom-Tarifen erhalten Sie in unserem Tarifberater.
Zum Tarifberater
Der Strompreis setzt sich aus drei wesentlichen Bestandteilen zusammen: staatlich veranlassten Preisbestandteilen, regulatorisch gesetzten Preisbestandteilen und der Lieferantenleistung.
Zur Strompreiszusammensetzung
Der Grundpreis umfasst die fixen Kosten einer Energielieferung, wie z.B. die Kosten für Messung und Abrechnung sowie eventuell einen Anteil für die Leistungsbereitstellung. Er kann in Abhängigkeit des Energiebedarfes variieren und wird auch dann fällig, wenn wenig oder keine elektrische Energie verbraucht wird.
Der Arbeitspreis hingegen betrifft den variablen Anteil der Energielieferung und ist für jede bezogene Kilowattstunde (kWh) Strom zu bezahlen. Grundlage hierfür ist der jeweils vereinbarte Tarif. Die genaue Zusammensetzung der Preise können Sie direkt den jeweiligen Produkten entnehmen.
Ein deutlich höherer Stromverbrauch kann an neuen technischen Geräten liegen. Geräte, insbesondere im Standby-Modus, verbrauchen weiterhin Strom, ohne dass Sie dies bemerken. Mit einem Strommessgerät, das Sie jederzeit bei uns ausleihen können, kommen Sie Ihren Stromfressern auf die Spur. Das Gerät wird einfach zwischen Steckdose und Verbrauchsgerät eingesteckt. So machen Sie Ihren Stromverbrauch sichtbar. Nach vorheriger telefonischer Reservierung können Sie das Gerät beim Kundenservice der ENRW zu den regulären Geschäftszeiten abholen.
Ist der Stromausfall auf Ihre Wohnung oder Ihr Gebäude begrenzt, prüfen Sie bitte zuerst die Sicherungen in Ihrem Sicherungskasten. Wohnen Sie in unserem Netzgebiet und der Stromausfall ist großflächig, dann können Sie sich über aktuelle Störungen im ENRW-Störungsportal oder über unsere Störungs-App informieren.
Zum Störungsportal
Machen Sie bitte neben den üblichen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Bankverbindung) folgende Angaben:
- den Namen Ihres aktuellen Stromanbieters
- die dortige Kundennummer (ausgenommen bei Neueinzug)
- die Nummer des eigenen Stromzählers
- den aktuellen Zählerstand
- den Vorjahresverbrauch
Bitte vergessen Sie nicht anzukreuzen, dass Sie das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen haben. Hinweis: Nur wenn der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt wird, ist ein Wechsel bzw. eine Neuanmeldung möglich.
Der Netzbetreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb des Stromnetzes sowie des Stromzählers zuständig. Stromanbieter hingegen sind für die Lieferung des Stroms verantwortlich.
Nein, die gibt es nicht. Denn im Gegensatz zu vielen anderen Energieversorgern machen wir uns auch für das Energiesparen stark.
Ihre Vertragslaufzeit ist abhängig von Ihrem gewählten Tarif und kann gerne über unseren Kundenservice abgefragt werden. Außerdem können Sie die Kündigungsfristen auch Ihrer letzten Verbrauchsabrechnung entnehmen. Beim Grundversorgungstarif gilt die gesetzlich vorgegebene Wechselfrist von zwei Wochen. Bei einem Auszug oder einer Preisänderung haben Sie bei jedem Tarif ein Sonderkündigungsrecht, über welches Sie schriftlich informiert werden.
Beim Heizstrom wird Wärme mit Hilfe von Strom erzeugt. Dies geschieht beispielsweise bei Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen.
Sie planen den Bau Ihres Eigenheimes oder die Sanierung einer Immobilie? Meist sind während der Bauphase nicht alle Stromleitungen verlegt oder angeschlossen. Dabei benötigen Maschinen und Geräte der Handwerker elektrische Energie. Baustrom ist eine vorübergehende Stromversorgung. Durch diese sind Sie auch während der Bauphase mit Strom versorgt, auch wenn noch kein Hausanschluss besteht. Der Baustromantrag erfolgt direkt über den Elektrofachbetrieb oder Ihr Bauunternehmen. Erst nach Inbetriebnahme des Baustromkastens können wir Sie mit Energie versorgen. Ihren zuständigen Stromnetzbetreiber können Sie bei unserem Kundenservice erfragen.
Baustrom kann nur durch einen eingetragenen Elektrofachbetrieb beantragt werden, der dann auch den Anschluss übernimmt.
Ökostrom wird aus erneuerbarer Energie gewonnen. Bei dessen Produktion entstehen keine Kohlendioxid-Emissionen und auch kein Atommüll. Unser Ökostrom besteht zu 100 Prozent aus grünem Strom aus Wasserkraft, produziert in Ländern der Alpenregion. Die Erzeugungsanlagen sind zertifiziert vom TÜV SÜD Erneuerbare Energien.
Deutschland hat sich anspruchsvolle Ziele gesetzt: Bis 2050 sollen 80 Prozent des Strombedarfs aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Damit übernimmt die Bundesrepublik in Europa und weltweit eine Vorreiterrolle. Diese Ziele lassen sich nur erreichen, wenn der Ausbau der Erneuerbaren Energie konsequent gefördert wird. Dies geschieht mit der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Im EEG werden gezielt Anreize gesetzt, in erneuerbare Energien zu investieren. Wie funktioniert das?
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Strom aus regenerativen Erzeugungsanlagen abzunehmen. Die Betreiber der Anlagen bekommen vom Netzbetreiber feste, auf 20 Jahre garantierte Vergütungssätze für den eingespeisten Strom. Die Vergütungssätze liegen dabei über dem durchschnittlichen Strompreis an der Börse. Wer in regenerative Erzeugungsanlagen investiert, bekommt folglich seinen Strom vorrangig abgenommen und erhält feste Preise. Das fördert den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland.
Alle Netzbetreiber verkaufen den Strom aus den regenerativen Erzeugungsanlagen an die Übertragungsnetzbetreiber, welche die Energie Ihrerseits an die Börse vermarkten. Damit decken diese aber nicht die Ausgaben durch die festen EEG-Vergütungssätze, die an die Anlagenbetreiber gezahlt werden müssen. Die Differenz zwischen der Vergütung nach EEG und dem Erlös an der Börse wird auf den Verbraucher umgelegt – mit der sogenannten EEG-Umlage.
Alle Energieversorger sind verpflichtet, die EEG-Umlage Ihren Kunden zu erheben und an die Übertragungsnetzbetreiber abzuführen.
Die Netzentgelte sind Gebühren, die Strom- und Gasnetzbetreiber für die Nutzung ihrer Netzinfrastruktur bei den Energieversorgern erheben. Das Netzentgelt ist somit eine Gebühr für den Transport und die Verteilung von Strom bzw. Gas. Die Netzbetreiber müssen sich ihre Entgelte von der Bundesnetzagentur jährlich genehmigen lassen.
Ein Teil der in Deutschland regenerativ erzeugten Strommenge soll künftig aus Offshore-Anlagen stammen – also Windenergieanlagen, die zumeist in großen Windparks vor den Küsten in Nord- und Ostsee entstehen. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dafür Sorge tragen, dass diese Anlagen an das Stromnetz angebunden werden. Geschieht das nicht rechtzeitig, müssen Entschädigungsleistungen an die Anlagenbetreiber gezahlt werden. Um das Haftungsrisiko für die Übertragungsnetzbetreiber zu minimieren und den Ausbau der Offshore-Windenergie zu beschleunigen, hat die Bundesregierung die Einführung der Offshore-Netzumlage beschlossen. Damit wird ein Teil der anfallenden Entschädigungsleistungen auf die Verbraucher umgelegt. Die Offshore-Netzumlage wird von Verbraucherschützern kritisiert, weil damit die Belastungen der Energiewende einseitig auf die Verbraucher umgelegt werden.
Die KWKG-Umlage funktioniert ähnlich, wie die EEG-Umlage. Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) fördert die Modernisierung, den Aus- und Neubau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, zum Beispiel Blockheizkraftwerke, in denen sowohl Strom als auch Wärme sehr effizient und damit umweltfreundlich erzeugt wird.
Mit der Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) wird die Entlastung stromintensiver Unternehmen von den Netzentgelten finanziert. Mit dieser Regelung soll angesichts steigender Energiepreise die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf den Weltmärkten gesichert werden. Mit der Umlage nach §19 StromNEV werden die Kosten der Befreiung der stromintensiven Betriebe auf die übrigen Verbraucher umgelegt.
Netzbetreiber entschädigen große Stromverbraucher dafür, dass sie ihre Anlagen dann abschalten, wenn zu wenig Strom im Netz ist. So bleibt die Stabilität gesichert. Die Entschädigungszahlungen werden über die Abschaltumlage von den Verbrauchern finanziert.