Ablauf der Eichfrist von kundeneigenen Zählern

Sollte die Eichgültigkeit Ihres kundeneigenen Stromzählers abgelaufen sein, kümmern wir uns um den Austausch.

Kontaktieren Sie uns:

ENRW-Zählerservice
E-Mail: zaehler(at)enrw.de 
Telefon: 0741 472-156 

Bitte überprüfen Sie vor Beauftragung eines Zählertauschs, dass der derzeit verwendete Zählerplatz unseren technischen Anschlussbedingungen (TAB) entspricht. Diese sehen z.B. einen sogenannten „Hutschienenzähler“ nur bei einem erneuten Einbau eines kundeneigenen Zählers vor. Ein Einbau eines Zählers durch die ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co.KG kann nur in einem TAB-konformen Zählerplatz erfolgen. Dieser kann ggf. auch dezentral in der Nähe der Erzeugungsanlage errichtet sein. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der jetzige Zählerplatz unseren Bedingungen entspricht, wenden Sie sich bitte an uns und halten Sie ggf. ein Bild des derzeitigen Zählers vor.

Hinweis

Nur wenn Ihre Messeinrichtung einwandfrei geeicht ist, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Messwerte. Sollten Sie jedoch bis zum Jahresende nach Ablauf der Eichfrist nicht nachweisen können, dass Ihre erzeugte Energie mit einem geeichten Messinstrument erfasst wurde, müssen wir die Auszahlung Ihrer EEG- bzw. KWKG-Vergütung vorübergehend einstellen, da Werte aus einer ungeeichten Messeinrichtung nach § 33 Abs. 1 MessEG nicht verwendet werden dürfen.
 
Zudem kann der Verstoß gegen Bestimmungen des Eichrechts von der zuständigen Eichbehörde als Ordnungswidrigkeit nach § 60 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist grundsätzlich derjenige verantwortlich, der das Messgerät im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr verwendet oder bereithält.